Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass einem Gynäkologen nicht vorgeworfen werden kann, dass er eine durch gebotene Untersuchungen kaum erkennbare Anomalie einer Patientin (doppelte Anlage von Vagina und Uterus), für die es zuvor auch keinen Anhaltspunkt gab, nicht diagnostiziert hat.
Durch die Anomalie erwies sich die vom Arzt eingesetzte Spirale zur Empfängnisverhütung als untauglich, sodass es zu einer unerwünschten Schwangerschaft gekommen war. Da dem Arzt kein Verschulden anzulasten war, blieb die Schadensersatzklage des Paares ohne Erfolg.
Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2015, Az. 26 U 2/13
Pressemitteilung des OLG Hamm