Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger muss der Tatrichter von Amts wegen nachgehen

In Arzthaftungsprozessen muss der Tatrichter Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachgehen und sich mit ihnen auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Er darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
 
BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 76/13

 
Zurück...
 
Pflichtteilsregelung nahe Ingolstadt, Rechtsanwaltskanzlei Muenchen, Medizinrecht Muenchen, Eherecht Muenchen, Familienrecht Muenchen, Scheidung Muenchen, Arzthaftungsrecht Muenchen, Schadensersatz Ingolstadt, Kuendigung Mietvertrag Muenchen, Gewerbliches Mietrecht Muenchen