Testamentsauslegung: Ersatzerbe ist nicht zugleich Nacherbe

05.11.2013

Die Mutter von vier Kindern setzte testamentarisch ihren 1952 geborenen Sohn als Alleinerben ein. Für den Fall dessen kinderlosen Vorversterbens sollte ihr 1958 geborener Sohn "Ersatzerbe" sein. Nachdem die Erblasserin 1991 verstorben war, verstarb der ältere Sohn 2012 kinderlos. Sein als Ersatzerbe eingesetzter jüngerer Bruder meinte, ihm falle nun als Nacherbe das Erbe seiner Mutter nachträglich zu.
 
Das Nachlassgericht verweigerte jedoch die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Ersatzerbschaft tritt nur dann ein, wenn der testamentarische Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt, er also vorverstorben ist. Zum Zeitpunkt des Todes der Mutter lebte der ältere 'Sohn jedoch noch und konnte das Erbe antreten. Das Gericht sah keinerlei Anhaltspunkt dafür, die letztwillige Verfügung der Mutter als zusätzliche Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zugunsten des jüngeren Sohnes auszulegen. Insbesondere der im Testament verwendete Begriff des Ersatzerben besagte allein den Austausch der zur Erbfolge berufenen Person, nicht aber dessen spätere Nachfolge.
 
Beschluss des OLG Hamm vom 18.07.2013, Az. 15 W 88/13
NJW-Spezial 2013, 616
 
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